Das entspricht nicht dem Sinn und Zweck der Regelung von Art. 8 Abs. 2 Bst. d BewD. Bloss indirekte Vorteile an einem Bauprojekt, wie etwa der Erhalt oder die Schaffung von zusätzlichen Arbeitsplätzen oder zusätzlichen Pflegeplätzen in der Gemeinde, können nicht zu einer Verschiebung der Zuständigkeit führen. Ein Verstoss gegen die Regelung von Art. 8 Abs. 2 Bst. d BewD liegt somit nicht vor.