Auch hält die Gemeinde keine Beteiligungen an der Bauherrschaft oder an der Eigentümerin des Baugrundstücks. Zudem kann hier auch der Umstand, dass die Gemeinde im Jahr 2016 eine geringfügige Anpassung der Überbauungsordnung "Z.________, Hinterkappelen" sowie des GBR vornahm, die Zuständigkeit der Gemeinde nicht ausschliessen. Wäre dem so, könnte sie für alle Bauprojekte, die sich in geringfügig angepassten Überbauungsordnungen befänden, keine Baubewilligungen mehr erteilen. Das entspricht nicht dem Sinn und Zweck der Regelung von Art. 8 Abs. 2 Bst.