beispielsweise der Fall bei Bauvorhaben Dritter auf gemeindeeigenem Boden oder wenn die Gemeinde sonst wie aus der Bewilligung direkte finanzielle Vorteile zieht. Eine derartige Konstellation liegt hier aber nicht vor: Die Gemeinde zieht weder aus der Baubewilligung für das Aufstockungsprojekt noch aus der Baubewilligung für das Versetzen der Mobilfunkanlage direkte finanzielle Vorteile. Sie ist weder Eigentümerin der Bauparzelle Nr. V.________ noch Baurechtsgeberin. Auch hält die Gemeinde keine Beteiligungen an der Bauherrschaft oder an der Eigentümerin des Baugrundstücks.