c) Bei der Rüge der Befangenheit handelt es sich um ein Verfahrensthema, das losgelöst vom Gehörsanspruch behandelt werden kann. Mit der Rüge der Befangenheit machen die Beschwerdeführenden sinngemäss eine Verletzung von Art. 9 VRPG geltend. Art. 9 VRPG regelt, wann eine Person wegen Befangenheit in den Ausstand treten muss. Ausstandgründe müssen nach der Rechtsprechung sofort, d.h. ab Kenntnis der Befangenheit, gerügt werden.10 Da die Beschwerdeführenden den Akten zufolge von der angeblichen Befangenheit der Gemeinde bereits im vorinstanzlichen Verfahren Kenntnis hatten, ist ihre Rüge verspätet; darauf kann nicht eingetreten werden.