b) Die Gemeinde argumentiert, sie habe weder ein ideelles noch ein finanzielles Interesse an der Versetzung der Antenne oder der Aufstockung des Gebäudes. Sie sei weder Baurechtsgeberin noch Grundeigentümerin noch verlaufe ein Wegrecht oder dergleichen über die Bauparzelle. Auch sei sie nicht Teilhaberin oder Aktionärin bei den beiden Bauherrschaften. Die Erteilung der Baubewilligung sei auch nicht auf eine angebliche 8 Vgl. Ziffer 5.5 der Vorakten der Gemeinde Wohlen, Standortdatenblatt vom 23. Dezember 2016, Revision 1.12,