a) Die Beschwerdeführenden rügen unter dem Titel "rechtliches Gehör" zunächst, die Gemeinde sei befangen. Dies komme einerseits im angefochtenen Entscheid zum Ausdruck. Darin seien wörtlich die Argumente der Beschwerdegegnerin übernommen worden. Das zeige, dass sich die Gemeinde Wohlen durch die Grösse der Beschwerdegegnerin habe einschüchtern lassen. Andererseits bestehe zwischen dem Aufstockungsprojekt des Gebäudes U.________strasse 3 und der geplanten Versetzung der Mobilfunkanlage ein direkter Zusammenhang.