a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'200.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV26). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs stellt einen besonderen Umstand im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VRPG dar und ist vorliegend bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen. Dementsprechend wird auf die Erhebung von einem Fünftel der Verfahrenskosten verzichtet. b) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid