a) Die Bewilligungsfähigkeit der umstrittenen Umgebungsgestaltung nach Art. 33 GBR ist ebenso zu verneinen wie deren Zonenkonformität nach Art. 16 ff. RPG. Zudem ist die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24c RPG nach dem Gesagten ausgeschlossen.