Der Bau der Trockensteinmauer, die Erstellung der Teichanlage mit Zugangswegen, Holzsteg und Treppe sind für eine zeitgemässe Wohnnutzung nicht nötig. Zudem werden mit der Trockensteinmauer, dem künstlichen Teich und den weiteren Massnahmen Veränderungen geschaffen24, die dazu führen, dass die Identität der Hauptbaute einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen nicht mehr gewahrt bleibt. Schliesslich sind die Veränderungen im Aussenraum auch gemäss den Vorgaben zur Weilerzone mit dem Orts- und Landschaftsbild nicht vereinbar (vgl. Art. 33 Abs. 1 GBR). 4. Zusammenfassung und weitere Beweismittel