Erweiterungen ausserhalb des Gebäudevolumens führen zu einer Veränderung am äusseren Erscheinungsbild. Damit Veränderungen ausserhalb des Gebäudevolumens zulässig sind, müssen sie für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder für eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern (Art. 24c Abs. 4 RPG). An diese Voraussetzungen sind gemäss der Rechtsprechung hohe Anforderungen zu stellen.22 Auch gemäss Art. 33 Abs. 1 GBR haben sich Veränderungen im Aussenraum wie erwähnt gut in das Orts- und Landschaftsbild einzufügen. 21 BGer 1C_312/2016 vom 3. April 2017, E. 3.1 mit Hinweisen