Die Beschwerdeführenden sind zwar der Ansicht, dass die Umgestaltung des Gartens in der Weilerzone nicht in den Anwendungsbereich von Art. 24c RPG falle. Dennoch sei die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens auch nach dieser Bestimmung gegeben. Gemäss Art. 24c Abs. 4 RPG seien Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild zulässig, wenn sie für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet seien, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern.