b) Das AGR kam in seiner Verfügung vom 16. Mai 2017 bezüglich der nicht bewilligten Vorhaben zu folgenden Schlüssen: Es handle sich nicht um eine teilweise Änderung, die mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar sei. Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild bzw. Erweiterungen ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens seien enge Grenzen gesetzt. Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild seien nur noch für eine zeitgemässe Wohnnutzung zulässig oder wenn sie darauf ausgerichtet seien, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern. Die fragliche Umgestaltung sprenge auch nach der Projektänderung den Rahmen von Art. 24c Abs. 4