und die anderen baulichen Veränderungen im Aussenbereich dienen nicht der Landwirtschaft und sind dementsprechend nicht zonenkonform. Die Zonenkonformität der Vorhaben in der Landwirtschaftszone als Grundnutzungszone gemäss Art. 22 RPG i.V. mit Art. 16a RPG ist daher ebenfalls zu verneinen. 4. Bewilligungsfähigkeit nach Art. 24c RPG a) Damit die Umgebungsgestaltung bewilligt werden könnte, müsste sie die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 ff. RPG erfüllen. Da die Liegenschaft der Beschwerdeführenden vor dem 1. Juli 1972 rechtmässig erstellt worden ist, kommt vorliegend einzig eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG in Frage.