f) Gemäss Art. 22 Abs. 2 RPG können Bauten und Anlagen nur bewilligt werden, wenn sie dem Zweck der Nutzungszone entsprechen. In der Landwirtschaftszone sind Bauten und Anlagen grundsätzlich nur zonenkonform, wenn sie zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a RPG). Die Sanierung der bestehenden, teilweise baufälligen Stützmauer sowie die Umgestaltung der ostseitigen Umgebung auf den Parzellen Mühleberg Grundbuchblatt Nr. E.________/H.________ und die anderen baulichen Veränderungen im Aussenbereich dienen nicht der Landwirtschaft und sind dementsprechend nicht zonenkonform.