Es werden künstliche Anlagen geschaffen, die mit dem Weilercharakter nicht vereinbar sind. Im Unterschied zu heute vermag die Umgebungsgestaltung auch keinen natürlichen Übergang zur südlich und westlich direkt an Parzelle Nr. H.________ anschliessenden Landwirtschaftszone schaffen.20 Die Zonenkonformität nach Art. 33 GBR wurde somit zu Recht verneint.