e) Die Weilerzone bezweckt die massvolle Nutzung bestehender Bauvolumen. Das traditionelle Erscheinungsbild der Bauten und der ortsbildprägende Charakter der Aussenräume sind zu wahren. Zudem haben sich Veränderungen im Aussenraum gut in das Orts- und Landschaftsbild einzufügen (Art. 33 Abs. 1 GBR). Zugelassen sind Wohnnutzungen und Nutzungen im Sinne der Stützpunktfunktion des Weilers (Art. 33 Abs. 3 GBR). Die Neugestaltung der vor dem Hauptgebäude gelegenen Umgebung auf den Parzellen Nrn. E.________ und H.________ umfasst eine Trockensteinmauer, die die bestehende, teilweise baufällige Betonmauer abstützen soll. Auf der dreieckigen Parzelle Nr. H.______