N. 3a ff. 15 Vgl. Beat Stalder, Raumplanungsrecht, in Müller/Feller, Bernisches Verwaltungsrecht, Bern 2013, S. 433 N. 158 sowie VGE 2012/331 vom 31. Mai 2013 E. 3.2 (Gemeinde Mühleberg) RA Nr. 110/2017/153 10 Diese Bestimmung verlangt, dass bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen die zuständige kantonale Behörde entscheidet, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Nach Art. 84 Abs. 1 BauG ist dies die zuständige Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (JGK), also das AGR. Der Einbezug des AGR erfolgte daher vorliegend zu Recht.16