grosszügigere Nutzung bestehender Gebäude durch Erneuerung, Aus- und Umbau, Wiederaufbau sowie Umnutzungen möglich ist, wenn dies der Erhaltung des Weilercharakters dient.15 Vorliegend ist daher vorab zu prüfen, ob das Bauvorhaben als zonenkonforme Wohnnutzung in der Weilerzone zulässig ist (vgl. Art. 33 GBR). Sofern die Zonenkonformität gemäss den Vorgaben des GBR nicht gegeben ist, stellt sich die Frage nach der Zonenkonformität des Vorhabens als neue Baute oder Anlage in der Landwirtschaftszone (Art. 16a ff. RPG). Andernfalls erfolgt die Prüfung der Umgebungsgestaltung als standortgebundene Baute und Anlage ausserhalb der Bauzone gemäss Art. 24 ff. RPG (vgl. auch Art. 33 Abs. 2 GBR).