vielmehr überlagert die Weilerzone als beschränkte Bauzone die Landwirtschaftszone als Grundnutzungszone. Die Weilerzone unterscheidet sich andererseits von der Landwirtschaftszone dahingehend, dass eine gegenüber den Bestimmungen von Art. 24 ff. grosszügigere Nutzung bestehender Gebäude durch Erneuerung, Aus- und Umbau, Wiederaufbau sowie Umnutzungen möglich ist, wenn dies der Erhaltung des Weilercharakters dient.15 Vorliegend ist daher vorab zu prüfen, ob das Bauvorhaben als zonenkonforme Wohnnutzung in der Weilerzone zulässig ist (vgl. Art.