Weilerzonen sind keine Bauzonen, sondern gelten als "Spezialzonen ausserhalb des Baugebiets"12 bzw. "beschränkte oder besondere Bauzonen"13. Vorhaben im Rahmen der Zonenumschreibung gelten dabei als zonenkonform; was darüber hinausgeht, unterliegt den Vorschriften über die Landwirtschaftszone.14 Es handelt sich bei der Weilerzone im Sinne von Art. 33 RPV somit nicht um eine eigentliche Bauzone im Sinne von Art. 15 RPG bzw. Art. 72 BauG; vielmehr überlagert die Weilerzone als beschränkte Bauzone die Landwirtschaftszone als Grundnutzungszone.