c) Das Vorhaben soll in der Weilerzone «G.________» verwirklicht werden. Gemäss Lehre und Rechtsprechung11 handelt es sich bei der Weilerzone um eine Zone im Sinne von Art. 18 RPG und Art. 33 RPV. Diesen Bestimmungen zufolge stellt die Weilerzone eine besondere Nutzungszone dar, die der Erhaltung bestehender Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen dient. Im kantonalen Recht wird die Weilerzone lediglich erwähnt (Art. 71 Abs. 1 BauG). Die nähere Umschreibung erfolgt auf kommunaler Ebene. Art. 33 GBR umschreibt die Weilerzone «G.________» wie folgt: " 1 Die Weilerzone bezweckt die massvolle Nutzung bestehender Bauvolumen.