Demnach sind die geplanten Bauvorhaben nicht zonenkonform nach Art. 33 GBR. In der Weilerzone (beschränkte Bauzone) sind aber nur zonenkonforme neue Bauten und Anlagen zulässig." Die Gemeinde hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass sie verpflichtet sei, das AGR zur Prüfung der Zonenkonformität einzubeziehen. Sie habe "gemäss geltendem Recht keine Möglichkeit einen positiven Bauentscheid auszustellen", auch wenn sie dem Bauvorhaben (…) positiv gegenüberstehe.10