Die geplante Umgebungsgestaltung sei daher nicht zonenkonform. In seiner zweiten Stellungnahme vom 26. Februar 2018 an das Rechtsamt ergänzt das AGR seine Einschätzung wie folgt: "Mit dem Erstellen einer Sandsteinmauer, eines Weihers/Biotopes und eines Holzsteges wird der ortsprägende Charakter des Aussenraumes massiv verändert. Es entstehen Bauten und Anlagen, die in der Weilerzone ortsfremd sind. Die Bauten vermögen sich nicht in die ländlich geprägte Landschaft einzupassen. Es entstehen Bauten, die eher in der Wohnzone als in der Landwirtschaftszone anzusiedeln sind. Demnach sind die geplanten Bauvorhaben nicht zonenkonform nach Art.