Der Einwand des AGR, die Art der Umgestaltung sei eher in einer Wohnzone anzusiedeln, gehe deshalb fehl. Wohnnutzungen, wozu auch die Gartengestaltung gehöre, seien in der Weilerzone zonenkonform (und die Prüfung der Standortgebundenheit nach Art. 24 ff. RPG somit nicht erforderlich). b) Gemäss der ersten Stellungnahme des AGR vom 10. Januar 2018 sind die Weilerzonen nach Art. 33 RPV9 beschränkte Bauzonen, die eine gegenüber Art. 24 ff. RPG 9 Verordnung vom 28. Juni 2000 über die Raumplanung (SR 700.1) RA Nr. 110/2017/153 8