33 GBR zu wenig Rechnung getragen worden. Eine Wohnnutzung und damit auch die daraus folgenden Möglichkeiten der Nutzung des Aussenraums sei in der Weilerzone «G.________» zonenkonform, weshalb bestritten werde, dass dem AGR vorliegend überhaupt Entscheidkompetenz zukomme. In ihrer Stellungnahme vom 11. April 2018 weisen die Beschwerdeführenden ferner darauf hin, dass gemäss Art. 33 Abs. 3 GBR Wohnnutzungen, Nutzungen im Sinne der Stützpunktfunktion des Weilers sowie mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zugelassen und damit zonenkonform seien. Der Einwand des AGR, die Art der Umgestaltung sei eher in einer Wohnzone anzusiedeln, gehe deshalb fehl.