3. Zonenkonformität / Weilerzone a) Die Beschwerdeführenden rügen, dass das AGR der Umgebungsgestaltung auf den Parzellen Nrn. E.________/F.________ zu Unrecht die Zonenkonformität abgesprochen und diese lediglich unter den Voraussetzungen von Art. 24c RPG geprüft habe. Bei den Weilerzonen handle es sich um Spezialzonen ausserhalb des Baugebiets; Vorhaben im Rahmen der Zonenumschreibung gälten als zonenkonform; was darüber hinaus gehe, unterliege den Vorschriften über die Landwirtschaftszone. Vorliegend sei Art. 33 GBR zu wenig Rechnung getragen worden.