Vorliegend hat die BVE als Rechtsmittelbehörde dieselbe Kognition wie die Vorinstanz (vgl. Art. 40 Abs. 3 BauG). Zudem ist nicht ersichtlich, welcher Nachteil den Beschwerdeführende aus einer Heilung erwachsen würde. Auch in der Beschwerde wird kein solcher geltend gemacht. Die Ergänzung zur Zonenkonformität der strittigen Umgebungsgestaltung in der Weilerzone wurde im Beschwerdeverfahren eingeholt, weshalb die Beschwerdeführenden ihre Rechte vollumfänglich wahrnehmen konnten. Somit sind hier die Voraussetzungen für eine Heilung der Gehörsverletzung erfüllt und die angefochtene Verfügung des AGR muss wegen der Gehörsverletzung nicht aufgehoben werden.