Abs. 4 RPG sprenge. Nach Art. 33 Abs. 1 GBR sei das traditionelle Erscheinungsbild der Bauten und der ortsbildprägende Charakter der Aussenräume zu wahren. Veränderungen im Aussenraum hätten sich gut in das Orts- und Landschaftsbild einzufügen. Eine Begründung, warum die strittigen Vorhaben gemäss den Vorgaben des GBR in der Weilerzone nicht zonenkonform sind, lässt sich der angefochtenen Verfügung des AGR jedoch nicht entnehmen. Insofern liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Diese Ergänzung erfolgte erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit der Stellungnahme des AGR vom 26. Februar 2018.