c) Das AGR hat in seiner Stellungnahme vom 22. März 2017 einen Teil des Bauvorhabens als nicht bewilligungsfähig erachtet. Dies betrifft die Instandstellung und teilweise Umgestaltung der ostseitigen Umgebung auf den Parzellen Grundbuchblatt Nr. E.________/F.________ und das Erstellen einer Standsteinmauer und eines Holzzaunes auf der Nordseite der Parzelle Nr. H.________. Im angefochtenen Entscheid des AGR vom 16. Mai 2017 nimmt es gewisse Elemente der früheren Stellungnahme wieder auf und es weist darauf hin, dass die fragliche Umgebung auch nach der Projektänderung den Rahmen von Art. 24c Abs. 4 RPG sprenge.