Zu der im Verlauf des Verfahrens eingereichten Projektänderung äussere sich der angefochtene Entscheid nicht und übernehme einfach "die vorbestehende Meinung". So erwähne die angefochtene Verfügung immer noch den im ursprünglichen Baugesuch vorgesehenen Holzzaun, obwohl die Bauherrschaft diesen durch eine Wildhecke ersetzt habe. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem konkreten Bauvorhaben habe nicht stattgefunden. Der Entscheid des AGR sei schon zufolge der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben. b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 21 ff. VRPG. Er verlangt von der Behörde unter anderem, dass sie die Vorbringen der Betroffenen "tatsächlich hört,