a) Die Beschwerdeführenden machen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Weder die Stellungnahme des AGR vom 22. März 2017 noch die Verfügung vom 16. Mai 2017 enthielten eine Begründung, weshalb die Vorhaben nicht bewilligungsfähig seien. Das AGR begnüge sich mit dem Zitieren von Gesetzesstellen, führe jedoch nicht aus, inwiefern das Bauvorhaben den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen solle. Eine sachgerechte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen sei deshalb nicht möglich. Zu der im Verlauf des Verfahrens eingereichten Projektänderung äussere sich der angefochtene Entscheid nicht und übernehme einfach "die vorbestehende Meinung".