Das AGR verweist gemäss seinen Schlussbemerkungen vom 14. Mai 2018 auf seinen Entscheid und die bisherigen Stellungnahmen. Die Stellungnahme der Beschwerdeführenden führe zu keinem anderen Ergebnis. 4. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. RA Nr. 110/2017/153 5 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen