Die Parteien erhielten Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführenden halten mit Eingabe vom 11. April 2018 an den Ausführungen der Beschwerde und den dort gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich fest. Was die "angeblich fehlende Zonenkonformität" anbelange, so sei der Verweis des AGR unvollständig und "Wohnnutzungen, wozu auch die Gartengestaltung gehöre, in der Weilerzone zonenkonform". Deshalb müsse auch keine Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 RPG nachgewiesen werden. Das AGR verweist gemäss seinen Schlussbemerkungen vom 14. Mai 2018 auf seinen Entscheid und die bisherigen Stellungnahmen.