Es ersuchte das AGR, dazu eine separate Einschätzung vorzunehmen. Das AGR nahm mit Eingabe vom 26. Februar 2018 Stellung und führte insbesondere aus, dass mit dem Erstellen einer Sandsteinmauer, eines Weihers/Biotopes und eines Holzsteges der ortsprägende Charakter des Aussenraumes "massiv verändert" werde. Es entstünden Bauten und Anlagen, die in der Weilerzone ortsfremd seien. Neben zonenkonformen Bauten und Anlagen seien in der Weilerzone auch standortgebunden Bauten und Anlagen grundsätzlich zulässig (Art. 24 RPG). Vorliegend seien die Voraussetzungen von Art. 24 ff. RPG nicht erfüllt und es sei kein Grund erkennbar, der eine Standortgebundenheit begründen würde (vgl. E. 3/4).