9. Februar 2018 wies das Rechtsamt darauf hin, dass die Weilerzone eine beschränkte Bauzone sei, welche die Landwirtschaftszone überlagere. In einem ersten Schritt sei daher die Zonenkonformität gemäss den Vorgaben für die Weilerzone (Art. 33 GBR) zu prüfen und in einem zweiten Schritt die Vereinbarkeit mit Art. 16 ff. und Art. 24 ff. RPG. Vorliegend fehle eine Beurteilung dessen, ob die umstrittene Umgebungsgestaltung in der Weilerzone zonenkonform im Sinne von Art. 33 GBR sei. Es ersuchte das AGR, dazu eine separate Einschätzung vorzunehmen.