Es verweist auf seinen Entscheid vom 16. Mai 2017. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sei nicht auszumachen, da es den Beschwerdeführenden möglich gewesen sei, eine mehrseitige detaillierte Beschwerdeschrift zu verfassen. Es weist darauf hin, dass Weilerzonen "beschränkte Bauzonen" seien, welche gegenüber Art. 24 ff. RPG eine grosszügigere Nutzung zulassen würden. Die geplante "Umgebungsgestaltung" sei nicht zonenkonform. Mit Verfügung vom 3 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und