3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet3, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Gemeinde verzichtet mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 auf eine detaillierte Stellungnahme und verweist auf ihre Verfügung vom 9. November 2017. Sie stellt fest, dass der Bauabschlag "nur auf Grund der negativen Beurteilung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung" verfügt werden musste. Das Ursprungsprojekt wie auch die Projektänderung seien durch die Baukommission jeweils unterstützt worden. Mit Stellungnahme vom 10. Januar 2018 beantragt das AGR die Abweisung der Beschwerde. Es verweist auf seinen Entscheid vom 16. Mai 2017.