Die Umgestaltung der Parzelle führe zu einer verbesserten Einpassung in das Landschaftsbild. Das ganze Vorhaben sei ein "Aufwertungsobjekt". Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da weder die Stellungnahme vom 22. März 2017 noch die angefochtene Verfügung des AGR eine Begründung enthielten, warum die nicht bewilligten Vorhaben nicht Art. 24c RPG bzw. Art. 33 GBR entsprechen sollten. Eine sachgerechte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen sei deshalb nicht möglich. Zudem äussere sich das AGR nicht zur Projektänderung. Die Vorhaben seien im Lichte von Art. 33 GBR zonenkonform und Art. 24 ff. RPG hier nicht anwendbar.