Es fanden in der Folge eine Begehung mit Vertretern der Gemeinde, des AGR und der Bauherrschaft statt, die keine neuen Erkenntnisse ergaben. Mit Verfügung vom 9. November 2017 erteilte die Gemeinde für die nicht bewilligungsfähigen Teile des Baugesuchs und gestützt auf die negative Verfügung des AGR vom 16. Mai 2017 den Bauabschlag. 2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 8. Dezember 2017 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie stellen die folgenden Rechtsbegehren: