__ 73, erachtete es als bewilligungsfähig, während es die weiteren Vorhaben abschlägig beurteilte. Für die unbestrittenen Teile des Baugesuchs erteilte die Gemeinde am 20. April 2017 eine Teilbaubewilligung. Am gleichen Tag reichten die Beschwerdeführenden eine Projektänderung für das umstrittene (Rest-)Vorhaben ein. Mit Entscheid vom 16. Mai 2017 verweigerte das AGR erneut die Ausnahmebewilligung, worauf die Gemeinde den Beschwerdeführenden ankündigte, dass der Bauabschlag drohe. Es fanden in der Folge eine Begehung mit Vertretern der Gemeinde, des AGR und der Bauherrschaft statt, die keine neuen Erkenntnisse ergaben.