Beschwerdeführer macht zudem eine Umtriebsentschädigung, Zeitaufwand und weitere Kosten wie Druckkosten, Telefonate usw. geltend. Solche Aufwendungen sind in einem Beschwerdeverfahren üblich und fallen bei jeder Partei an. Auch der Kauf von Fachliteratur rechtfertigt keine Entschädigung. Die strengen Voraussetzungen einer Billigkeitsentschädigung gemäss Art. 104 Abs. 2 VRPG sind daher nicht erfüllt und es werden keine Parteikosten gesprochen. c) Über die Kosten des (bisherigen) Baubewilligungsverfahrens (Fr. 855.00) hat die Gemeinde zusammen mit den Kosten für die Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens in der neuen Verfügung zu entscheiden.