Der Beschwerdeführer hat zwar ein Betriebskonzept eingereicht. Mit den darin gemachten Angaben hat sich ein längerfristig planender und ökonomisch denkender Betriebsinhaber indes ohnehin auseinanderzusetzen, und zwar unabhängig von einem allfälligen Beschwerdeverfahren.20 Ausserdem ist es Aufgabe eines Gesuchstellers, die zur Prüfung seines Gesuchs notwendigen Angaben zu machen. Die Kosten für das Zusammentragen dieser Angaben im Betriebskonzept sind daher nicht erstattungsfähig. Der 19 BVR 2012 S. 1 E. 6; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 104 N. 12, m.w.H.