c) Die Angelegenheit ist dem Gesagten zufolge noch nicht entscheidreif. Es ist nicht Aufgabe der BVE als Beschwerdeinstanz, in diesem Umfang weitere Abklärungen vorzunehmen, das Projekt erstmals umfassend zu beurteilen, den Beschwerdeführer auf allfällige Mängel aufmerksam zu machen und eine mögliche Publikation des Gesuchs nachzuholen. Die Beschwerde wird daher insofern gutgeheissen, als dass der Bauentscheid der Gemeinde Pieterlen aufgehoben wird. Die Sache wird zur Fortführung des Verfahrens bzw. zur vollständigen Prüfung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz und an das Amt für Gemeinden und Raumordnung zurückgewiesen. 5. Kosten