Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, nähere Angaben zu Alternativstandorten zu machen. Hinzu kommt, dass auch die Annahme des LANAT, die beanspruchte Fruchtfolgefläche betrage mehr als 300 m2, nicht erstellt ist: Die Grundfläche der geplanten Scheune beträgt rund 180 m2. Das Gebäude soll rund 13 m von der D.________strasse entfernt errichtet werden. Es ist entgegen der Auffassung des LANAT nicht ohne Weiteres klar, ob mit der Erstellung einer Zufahrt zur Scheune und einem allfälligen Rangierbereichs eine zusätzliche Fläche von 120 m2 beansprucht werden müsste und tatsächlich mehr als 300 m2 Fruchtfolgefläche verloren gingen.