des Beschwerdeführers darf vor obigem Hintergrund nicht einfach unterbleiben. Dies gilt umso mehr, als das LANAT im Bericht vom 24. April 2018 immerhin anerkennt, dass für die Bewässerung bestimmte Bauten und Anlagen notwendig sind. Das LANAT müsste näher prüfen, ob die vom Beschwerdeführer angegebenen Geräte und Maschinen für seinen Betrieb notwendig sind und welcher Platzbedarf dafür besteht. Weiter müsste näher geprüft werden, ob die vom Beschwerdeführer bisher genutzten Räume in der Kernzone von Pieterlen ausreichend und geeignet sind, den Raumbedarf zu decken. Allenfalls ist dem