nach wie vor ohne näheren Abklärungen und ohne vertiefte Auseinandersetzung mit dem Projekt die Auffassung, das Vorhaben sei nicht bewilligungsfähig. Dies unter anderem mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe sich nicht ausreichend zu alternativen Standorten geäussert, seine Unterlagen enthielten keine umfassenden Interessenabwägung und es würden mehr als 300 m2 Fruchtfolgefläche beansprucht. Der Beschwerdeführer legt allerdings mit seinen Angaben dar, weshalb aus seiner Sicht das Vorhaben betrieblich notwendig ist.