Im vorinstanzlichen Verfahren gingen die beteiligten Behörden offenbar ohne nähere Prüfung von einem nicht der landwirtschaftlichen Nutzung dienenden Betrieb aus. Entsprechend summarisch fiel die Beurteilung des Vorhabens aus. Die Behörden gaben dem Beschwerdeführer auch keine Gelegenheit, sein Gesuch hinsichtlich der Voraussetzungen zur Zonenkonformität zu verbessern oder mit notwendigen Angaben zu seinem Betrieb zu ergänzen. Im Beschwerdeverfahren konnte der Beschwerdeführer mit einem Betriebskonzept darlegen, dass er einen landwirtschaftlichen Betrieb führt und nicht nur Freizeitlandwirtschaft betreibt. Die Fachbehörden anerkennen dies zwar, vertreten aber