geben (Art. 18 Abs. 1 BewD17). Ist ohne Weiteres erkennbar, dass ein Vorhaben nicht oder nur mit Ausnahmen, die nicht beantragt wurden, bewilligt werden könnte, hat die Baubewilligungsbehörde die Bauherrschaft auf die Mängel aufmerksam zu machen und ihr Gelegenheit zur Verbesserung zu geben Art. 18 Abs. 2 BewD).