Die Behörde hat nach der materiellen Wahrheit (wirklichen Sachlage) zu suchen und darf sich nicht mit der formellen, d.h. sich aus den eingebrachten Informationen ergebenden, Wahrheit zufrieden geben.16 Im Baubewilligungsverfahren hat die Baubewilligungsbehörde bei formellen Mängeln, wie beispielsweise mangelhaften Plänen und fehlenden Angaben, der Bauherrschaft Gelegenheit zur Verbesserung zu 15 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 16 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 18 N. 1 RA Nr. 110/2017/152 9