Aufgrund der Gebäudefläche, der Zufahrt, den Rangierbereichen und dessen Lage handle es sich um eine Fläche, welche grösser als 300 m2 sei. Dem Vorhaben stünden am gewählten Standort somit überwiegende Interessen entgegen. Das AGR sprach dem Vorhaben in den Schlussbemerkungen vom 18. Mai 2018 unter Verweis auf Art. 34 Abs. 4 RPV die Zonenkonformität ebenfalls ab.